3. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 5. April 2023 begründet ab (amtliche Akten SID, pag. 52 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Klienten am 23. August 2023 beim Obergericht des Kantons Bern fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 2. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe.