16 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 03.03.2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -