338 ff. sowie 2012 ff.). 2. Am 3. März 2023 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer mittels Verfügung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD, pag. 3072 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 16