Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 391 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. August 2023 (2023.SIDGS.300) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Kreisgerichts VII Bern-Laupen vom 8. November 2010 wegen Mordes, Betruges, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Mi- litärdienstversäumnisses zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt. Zusätzlich wurde voll- zugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet, die per 12. April 2011 in den Vollzug gesetzt und vom Regionalgericht Bern-Mittelland zweimal verlängert wurde, letztmals am 15. Juli 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 338 ff. sowie 2012 ff.). 2. Am 3. März 2023 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer mittels Verfügung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD, pag. 3072 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 16 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 03.03.2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unent- geltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 3. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 5. April 2023 begründet ab (amtliche Akten SID, pag. 52 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Klienten am 23. August 2023 beim Obergericht des Kantons Bern fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 2. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, verbunden mit der Anordnung von Be- währungshilfe. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unent- geltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 25. Au- gust 2023 das Beschwerdeverfahren. Mit gleicher Verfügung gab die Verfahrenslei- 2 tung der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte sie auf, innert Frist die Vollzugsakten einzureichen (pag. 85 f.). 5. Mit Eingabe vom 19. September 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die Vorinstanz und stellte keinen formellen Antrag (pag. 95 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 auf ei- ne Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid und in der Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz (pag. 107). Mit Replik vom 26. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte seine Honorarnote ein (pag. 115 ff.). 6. Der 2. Strafkammer ging am 22. November 2023 die Verfügung der BVD vom 21. November 2023 zu, mit welcher der Beschwerdeführer per 22. November 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Die Probezeit wurde dem Strafrest entsprechend auf 2 Jahre, 11 Monate und 13 Tage festgesetzt und es wurde verfügt, dass die letztmals am 15. Juli 2020 und bis am 4. September 2025 verlängerte am- bulante Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] im bisherigen Rahmen weitergeführt werde. Während der Probezeit wur- de schliesslich Bewährungshilfe angeordnet und es wurden diverse Weisungen er- teilt (pag. 143 ff., insb. pag. 155). 7. Mit Verfügung vom 27. November 2023 forderte die Verfahrensleitung den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er an der Beschwerde festhalte (pag. 158 f.). Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 mit, dass die Be- schwerde nicht zurückgezogen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Verfahren aufgrund der nun gewährten bedingten Entlassung teilweise gegenstand- los geworden sei, soweit es die bedingte Entlassung im Verbund mit den zu erteilen- den Weisungen anbelange, somit auch die weiterzuführende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, wogegen er sich nicht zur Wehr setze. Nicht gegenstandslos sei die Beschwerde jedoch bezüglich der Kostenfrage (pag. 167 f.). 8. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gele- genheit, sich zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern (pag. 173 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. Dezember 2023 auf eine Stel- lungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (pag. 179). Die Vorinstanz teilte ihrerseits mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 mit, dass sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer festhalte und dass kein Anspruch auf die Ausrichtung eines Par- teikostenersatzes bestehe (pag. 183 f.). 3 9. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag 185 f.). 10. Rechtsanwalt B.________ reichte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 seine ergän- zende Honorarnote ein (pag. 192 f.), welche mit Verfügung vom 11. Januar 2024 den anderen Parteien zugestellt wurde (pag. 195). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Vorinstanz im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefoch- tenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs.1 lit. a und lit. b VRPG). 13. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Fällt erst im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebli- che Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ne- ben diesen vom Gesetz genannten drei Gründen sind zahlreiche weitere Gründe denkbar: Gegenstandslosigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Das ist namentlich der Fall, wenn der ursprünglich streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die verlangte Amtshandlung ergangen ist oder wenn die Erfüllung des Anspruchs oder Begehrens rechtlich unmöglich bzw. bedeutungslos geworden ist (MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 39 VRPG). Mit der am 21. November 2023 verfügten bedingten Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus dem Strafvollzug ist sein rechtserhebliches Interesse am Erlass eines obe- rinstanzlichen Beschwerdeentscheids zur Frage der bedingten Entlassung dahinge- fallen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht. Soweit die Hauptsache bzw. das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend ist da- mit das Verfahren – in Übereinstimmung mit der Verteidigung und der Vorinstanz 4 (pag. 167 bzw. pag. 138) – gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. III. Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unentgeltliche Rechtspflege 14. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 zur Kosten- und Entschädigungsfrage vor, der Staat habe den Beschwerdeführer letzt- endlich bedingt entlassen, was dieser mit seinen Beschwerden anbegehrt habe. Da- her sei der Staat als unterliegende Partei i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG zu bezeichnen und habe infolgedessen die Kosten zu tragen. So oder anders werde seitens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass bereits die Beschwerde vor der Vorinstanz hätte gutgeheissen werden müssen, womit die Verfahrens- und Partei- kosten nach geschätzten Prozessaussichten i.S.v. Art. 110 Abs. 2 VRPG zu verle- gen seien (pag. 167 f.). 15. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei im Verfahren vor der SID als unterliegend zu betrachten. Dementsprechend habe er die auf diesen Teil des obergerichtlichen Ver- fahrens entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Soweit das Verfahren vor dem Obergericht gegenstandslos geworden sei, seien die Kosten nach den abgeschätz- ten Prozessaussichten zu verlegen, zumal die BVD im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hätten und ohnehin bloss ihrer Obliegenheit (regelmässige Prüfung der bedingten Entlassung, Gewährung der bedingten Entlassung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) nachgekommen seien (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Prozessaussichten auf eine antragsgemäss sofortige bedingte Entlassung (sprich auf [rückwirkende] bedingte Entlassung auf den Zeitpunkt der Beschwerde- einreichung) seien als ungünstig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe des- halb auch in diesem Punkt die Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (pag. 183 f.). 16. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der un- terliegenden Partei auferlegt. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Ver- fahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren dagegen ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verle- gen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Für die Kostenliquidation sind in letzterem Fall die Pro- zessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechts- lage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens gemeint ist (RUTH HERZOG, in: Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 110 VRPG). Art. 110 Abs. 1 VRPG regelt diejenigen Fälle, in denen die Gegenstandslosigkeit auf nachträgliches rechtserhebliches Verhalten einer Partei zurückgeht. Hat eine Behör- de einen Verwaltungsakt erlassen, der ein hängiges Verfahren, an dem sie als Partei beteiligt ist, gegenstandslos werden lässt, so geht die Gegenstandslosigkeit 5 grundsätzlich auf ihr Zutun zurück. Verfügt bzw. entscheidet eine Behörde indes in der Hauptsache und wird dadurch eine angefochtene Verfügung um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, so kann ihr in der Regel nicht die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit angelastet werden; denn die verzugslose Regelung der Hauptsache gehört zu ihren Obliegenheiten (HERZOG, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 110 VR- PG). Kein Zutun i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG stellen damit zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führende Verwaltungsakte einer Behörde dar, wenn der Erlass solcher Verwaltungsakte zu ihren Obliegenheiten gehört. Dies ist vorliegend der Fall: Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Wird die bedingte Entlassung nach Ver- büssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie ge- währt werden kann (Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 StGB). Mit dem Erlass der Verfügung vom 21. November 2023, mit welcher der Beschwerdeführer bedingt ent- lassen wurde, kamen die BVD (welchen im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zukommt) ihrer Obliegenheit der regelmässigen Prüfung der bedingten Entlas- sung und der Gewährung der bedingten Entlassung bei Erfüllung der entsprechen- den Voraussetzungen nach. Vor diesem Hintergrund kann der diesbezüglichen ge- genteiligen und pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, der Staat habe durch die verfügte bedingte Entlassung als unterliegend zu gelten, nicht gefolgt wer- den. Zusammenfassend stellt die am 21. November 2023 verfügte bedingte Entlassung nicht ein «Zutun» bzw. «dafür sorgen» der Behörde i.S.v. Art. 110 Abs. 1 VRPG dar. Die Frage, wer als unterliegende Partei zu gelten hat, ist mithin nach Art. 110 Abs. 2 VRPG zu entscheiden, womit die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach den ab- geschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind. Nachfolgend ist somit eine sum- marische Prüfung der Begehren hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorzunehmen (vgl. HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 VRPG). 17. 17.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde zunächst die formelle Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die Vorinstanz einerseits (fast) ausschliesslich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. März 2021 berufen und dabei zahlreiche Passagen aus diesem Urteil zitiert habe. Andererseits seien die seit diesem Zeit- punkt neu eingetretenen wesentlichen Tatsachen, namhaften Fortschritte und um- fangreichen Erkenntnisse zu einzelnen gesetzlichen Teilvoraussetzungen kaum er- wähnt worden. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Be- schwerdeführers zu den einzelnen Teilvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB kaum auseinandergesetzt (pag. 5 f.). 17.2 Dagegen wendete die Vorinstanz in ihrer Replik ein, es sei nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werde. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung müsse so 6 abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten könnten. Es müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen. Dem Beschwerdeführer sei es mög- lich gewesen, den Entscheid beim Obergericht anzufechten, weshalb nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden könne (pag. 95 f.). Dem ist zuzustimmen: 17.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachge- recht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderun- gen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MARKUS MÜLLER, Berni- sche Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3). Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz zur Begründung mitunter auf Erwägungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2021 betreffend die damalige Beur- teilung der bedingten Entlassung stützt und dessen Inhalt ausführlich wiedergibt. Dieses Vorgehen ist indes zulässig. So sind Rechtsmittelinstanzen nicht verpflichtet, einlässliche und in jeder Hinsicht für richtig befundene Gedankengänge der Vorinstanz (resp. vorliegend des Obergerichts) nachzuzeichnen oder zu wiederho- len. Sie erfüllen die Begründungspflicht, wenn sie auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen oder Berichte verweisen und sich darauf beschränken, neue Vorbringen zu würdigen (DAUM, a.a.O., N. 6 und N. 8 zu Art. 52 VRPG, dessen Elemente auch für den Beschwerdeentscheid gelten, vgl. Art. 72 Abs. 2 VRPG). Dies hat vorliegend auch für den besagten Beschluss des Obergerichts zu gelten, soweit dessen Feststellungen und Erwägungen nach wie vor aktuell sind. Der Beschluss erging in gleicher Sache und hatte dieselben Fragen zum Gegenstand; geprüft wur- den dieselben Elemente gestützt auf dieselben Akten. Die Vorinstanz hat die sich seither veränderten Umstände gewürdigt und ihre eigenen Überlegungen dargelegt. Von einem blossen Verweis auf überholte Feststellungen kann keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Weiter war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. amtliche Akten SID, pag. 59 E. 5.5, pag. 61 f. E. 6.3 f., pag. 63 f. E. 7.3 des ange- fochtenen Entscheids). Soweit sie allenfalls Tatsachen oder einzelne Beweismittel 7 ausser Acht gelassen und somit den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest- gestellt haben sollte, könnte dieser Mangel ohne weiteres oberinstanzlich geheilt werden (Art. 80 lit. a VRPG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E 2 sowie HERZOG, a.a.O., N 31 zu Art. 80 VRPG). Angesichts des- sen hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Teilvoraussetzungen von Art. 86 StGB in ihrer Entscheidung genügend berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 18. 18.1. In materieller Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die umgehende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Frei- heit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor al- lem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe ge- genüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Vorliegend nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer per 4. September 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat (amtliche Akten BVD, pag. 1725), weshalb eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich ist. 18.2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid nach Prüfung sämtlicher Krite- rien zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose ge- stellt werden könne, zumal angesichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (u.a. körperliche Integrität) die positiven Aspekte die negativ ins Gewicht fallenden Punkte in der Gesamtwürdigung (noch gerade) nicht zu überwiegen vermöchten (amtliche Akten SID, pag. 63 f.). Ausserdem vermöchte eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt im Vergleich zu einer bedingten Ent- lassung im November 2023 dessen Bewährungsaussichten nicht zu begünstigen (amtliche Akten SID, pag. 65). Der Beschwerdeführer begründete hingegen in seiner Beschwerde, dass ihm mittlerweile eine günstige Legalprognose zu attestieren sei (pag. 31) und die Differenzialprognose zu Gunsten der bedingten Entlassung spre- che (pag. 34 f.). Er rügte zusammengefasst die unrichtige und willkürliche Feststel- 8 lung des dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalts, einen Ermessensmiss- brauch im Zusammenhang mit der Frage der Legalprognose und damit einherge- hend auch eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 86 StGB; pag. 35). 18.3. Die Vorinstanz hat die Prognosekriterien vollständig geprüft und umfassend gewür- digt. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, hält nach summarischer Prüfung der Rechtskontrolle stand: Im Rahmen der Legalprognose setzte sich der Beschwerdeführer beim Vorleben mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander und bringt stattdessen pau- schal und faktenwidrig vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nebst der Anlasstat nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei und sich erstmals im Strafvollzug befinde (wohingegen die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit mit Verweis auf den obergerichtlichen Beschluss korrekt als neutral bewertete, E. 4.2. des vorinstanzlichen Entscheids). Weshalb die (fehlende) Straffälligkeit des Beschwerdeführers sodann stärker zu gewichten und sein Drogen- und Alkoholkon- sum, der Abbruch der Kantonsschule, der fehlende Lehrabschluss und sein Misslin- gen, über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich einer Beschäftigung nachzu- gehen, zu vernachlässigen seien (pag. 13 f.), begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht einzusehen, zumal diese Umstände für die Legalprognose durch- aus relevant sein können (vgl. etwa CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 86 StGB). Immerhin ist in die Prognose u.a. auch die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt, etc.) einzubeziehen und namentlich eine nur kurzfristig feststellbare Motivation zu gere- gelter Arbeit in Freiheit negativ zu gewichten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.2). Soweit der Be- schwerdeführer im Weiteren aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle den Ausführungen der Vorinstanz die Bedeutung abspricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Um- stände – wie dies die Vorinstanz getan hat – unter dem Kriterium der aktuellen bzw. zu erwartenden Lebensverhältnisse und nicht beim Vorleben zu berücksichtigen sind (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 414 vom 11. Dezember 2018 E. IV.22). Dass die Vorinstanz das Vorleben nicht korrekt ge- würdigt hätte, ist nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar. Zur Täterpersönlichkeit brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sowohl personen- als auch umweltbezogene Ressourcen nicht aus- reichend berücksichtigt und ausserdem den Wandel zum Besseren fast gänzlich ausser Acht gelassen (pag. 15 ff.). Die Vorinstanz hatte die Täterpersönlichkeit nach ausführlicher Würdigung nicht mehr als ungünstig, sondern aufgrund von gewissen Fortschritten als eher negativ eingestuft. Sie stellte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Fortschritte fest und berücksichtigte hierbei etwa die Feststellungen im Vollzugsbericht vom 6. Februar 2023 des Psychiatrischen- Psychologischen Dienstes des Massnahmenzentrums C.________ (nachfolgend: PPD), wonach sich der Beschwerdeführer in der Psychotherapie formal zuverlässig und kooperativ gezeigt habe sowie mit der weiteren Abstinenz von Drogen, der Pfle- ge prosozialer Kontakte, dem Offenlegen neuer Beziehungen sowie dem Anspre- chen von potenziell kritischen Situationen zu einem individuellen Risikomanagement beitrage. Letztlich erwog die Vorinstanz jedoch, dass die Täterpersönlichkeit insbe- 9 sondere mit Blick auf die in Zweifel zu ziehende risikorelevante Beeinflussbarkeit sowie den Umstand, dass sich das Risikomanagement gemäss PPD erst noch zu entfalten beginne und noch zu wenig ausgeprägt sei, eher negativ ins Gewicht falle (amtliche Akten BVD, pag. 3304 ff.). Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass sich seine beruflichen und sozialen Lebensumstände gerade durch den erfolg- reichen Lehrabschluss (amtliche Akten BVD, pag. 3253) und die im August 2023 be- gonnene Arbeitsstelle als D.________ (Beruf) (amtliche Akten BVD, pag. 3253) in positiver Weise verändert haben. Er konnte sich auch ein soziales Umfeld aufbauen (amtliche Akten BVD, pag. 3287). Es ist jedoch festzuhalten, dass es bereits die Konkordatliche Fachkommission (nachfolgend: KaFaKO) in ihrem Bericht vom 19. April 2022 in Anbetracht der vorliegenden Risikofaktoren als zentral erachtete, den sozialen Empfangsraum sorgfältig aufzubauen und dass der Beschwerdeführer län- gerfristig Bestätigung und Anerkennung z.B durch positive Arbeitserfahrung erhalte und seine hohe Schuldenlast saniert werde (amtliche Akten BVD, pag. 2851 f.). Zu- dem erwähnte auch die Vorinstanz den Vollzugsbericht vom 6. Februar 2023 des PPD, wonach aufgrund der höchstens extrinsischen Behandlungsmotivation und der Persönlichkeitsproblematik die risikorelevante Beeinflussbarkeit gering erscheine, weshalb es umso zentraler scheine, eine Verbesserung der Legalprognose ander- weitig anzustreben, zum Beispiel in sozialer und beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht. Entsprechend wurde es als sinnvoll erachtet, im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) ein hinreichend deliktpräventives Übergangsmanagement bis zur geplanten beding- ten Entlassung zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass auch das Massnahmenzen- trum C.________ im Vollzugsbericht vom 20. Juli 2023 für empfehlenswert hielt, dass sich der Beschwerdeführer an der neuen Arbeitsstelle zunächst bewähren kann (amtliche Akten BVD, pag. 3288). Von einer längerfristigen Bestätigung konnte im Beurteilungszeitpunkt der Vorinstanz resp. im Beschwerdezeitpunkt noch nicht die Rede sein. Die vorinstanzliche «eher negative» Bewertung scheint vor diesem Hin- tergrund nicht abwegig und es erscheint in legalprognostischer Hinsicht durchaus sinnvoll, dass mit der bedingten Entlassung zugewartet wurde, bis sich der Be- schwerdeführer in beruflicher Hinsicht bewähren konnte (nach Ablauf der 3- monatigen Probezeit sollte der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 als E.________ (Funktion) eingesetzt werden und somit eine berufsbegleitende Ausbil- dung absolvieren). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer entgegen seiner Ansicht die Übertragung des Wissens auf die Ver- haltensebene nach wie vor noch nicht in ausreichender Weise zu gelingen schien. Dies zeigt sich exemplarisch an den jüngsten Vorfällen bzw. am auflagewidrigen Verhalten des Beschwerdeführers (ohne vorgängige Rücksprache Kündigung Miet- vertrag und Abschluss Arbeitsverhältnis; vgl. amtliche Akten BVD pag. 3116 f.; pag. 3140 ff, und pag. 3245 ff.), welche von mangelnder Transparenz und Offenheit zeu- gen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann das üb- rige deliktische und sonstige Verhalten umfassend gewürdigt sowie das positive Vollzugsverhalten nicht nur erkannt, sondern zu seinen Gunsten gewertet. Entspre- chend kam sie nach einer Abwägung mit den negativ ins Gewicht fallenden Umstän- den zu einer zumindest neutralen Bewertung (amtliche Akten SID, pag. 60 ff.). Dies ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es ist erneut darauf hinzuwei- 10 sen, dass selbst ein tadelloses Verhalten allein für eine positive Legalprognose nicht ausreichen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1). Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich vorbringt, aus den «Vorfäl- len» betreffend Kündigung des alten Mietvertrags ohne Rücksprache mit der Voll- zugsbehörde oder Wechsel der Arbeitsstelle könnten keine negativen Anhaltspunkte zulasten des Beschwerdeführers entnommen werden (pag. 27), kann ihm nicht ge- folgt werden: Als prognostisch relevant sind Erfahrungen über das Verhalten in jenen Anstaltssituationen, welche dem normalen Leben ähnlich sind, wie u.a. allgemeine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit (KOLLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 StGB). Mit dem Nichteinhalten der geltenden Auflagen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2938: «allfällige Wohnorts- oder Arbeitsplatzwechsel und entsprechende Vorbereitungs- handlungen hat A.________ frühzeitig zu thematisieren und sind ausschliesslich nach vorgängiger Bewilligung der BVD vorzunehmen») hat er seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit gerade nicht unter Beweis gestellt. Die vom Beschwerde- führer in diesem Verhalten zu erblickenden positiven Auswirkungen auf seine soziale Integration ändern an seinem auflagewidrigen Verhalten nichts und wurden im Übri- gen von der Vorinstanz bei den zu erwartenden Lebensverhältnissen positiv berück- sichtigt. Die positive Würdigung der zu erwartenden Lebensverhältnisse wurde schliesslich von der Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar sowie unter Einbezug der sich zwischenzeitlich beruflich und sozial zum Besseren veränderten Umstände gewür- digt (vgl. amtliche Akten SID, pag. 62 f.). Entsprechend wurde dieser Prüfpunkt vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für die Kammer ist in der Gesamtwürdigung nach summarischer Prüfung nicht er- kennbar, dass die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Prognosekriterien ungenügend oder falsch gewürdigt hätte. Was die Differenzialprognose betrifft, so stellte die Vorinstanz ohne Rechtsverlet- zung fest, dass hinsichtlich der Täterpersönlichkeit fraglich sei, in welchem Umfang noch Fortschritte zu erwarten seien. Immerhin sei eine weitere Entwicklung des Risi- komanagements, das risikosenkende Steuerungs- und Kontrollfähigkeiten beinhalte, möglich. Angesichts der zweifelhaften risikorelevanten Beeinflussbarkeit erachte es der PPD als zentral, eine Verbesserung der Legalprognose anderweitig anzustre- ben, z.B. in sozialer und beruflicher Hinsicht. Gleichzeitig empfehle er, im WAEX noch hinreichend deliktspräventives Übergangsmanagement bis zur geplanten be- dingten Entlassung zu gewährleisten. Beim Beschwerdeführer stünden in zentralen Lebensbereichen Änderungen bevor (Umzug, Antritt einer neuen Stelle per Anfang August, Wechsel Therapiestelle). Im November 2023 werde er die vertraglich ver- einbarte Probezeit absolviert haben. Bis dahin werde er sich zudem an die neue Wohn- und Therapiesituation gewöhnt und sich sein Risikomanagement weiterent- wickelt haben. Es sei im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich sei- ne Bewährungsaussichten bis dahin verschlechtern sollten. Es lasse sich dement- sprechend nicht sagen, die bedingte Entlassung im Urteilszeitpunkt vermöchte seine Bewährungsaussichten im Vergleich zur bedingten Entlassung im November 2023 zu begünstigen (amtliche Akten SID, pag. 64 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dass bis zur geplanten bedingten Entlassung im Novem- 11 ber 2023 hinsichtlich der Täterpersönlichkeit noch Fortschritte hätten erzielt werden können, erscheint zwar mit Blick auf seine zweifelhafte risikorelevante Beeinfluss- barkeit wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass sich die Legalprognose in sozialer und wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht verbessert habe. Sowohl die KoFaKo, der PPD sowie auch das Massnahmenzentrum C.________ waren indes der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit zweifel- los dazu nutzen konnte, seinen risikosenkenden Veränderungsprozess weiterzuent- wickeln und sich an die zahlreichen anstehenden Veränderungen zu gewöhnen und damit seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu organisieren (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2851 f., pag. 3057 und pag. 3288). Folglich war eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug und gerade mit Blick auf die zu diesem Zeit- punkt anstehenden Veränderungen in zentralen Lebensbereichen möglich bzw. hät- te infolgedessen die bedingte Entlassung im Entscheidzeitpunkt die Resozialisierung im Vergleich zur bedingten Entlassung im November 2023 nicht begünstigt. Die Ar- gumentation des Beschwerdeführers, der die einzelnen Prognoseelemente anders beurteilt haben will, wurde schliesslich hiervor bereits behandelt. Auch wurden die von ihm genannten Umstände (erfolgreicher Ausbildungabschluss, Antritt Arbeits- stelle und Bezug einer eigenen Wohnung) gewürdigt und aufgezeigt, welchen Ein- fluss diese Umstände auf den Entlassungszeitpunkt hatten. Bezüglich der nach dem Wortlaut der Beschwerde «äusserst geringen» Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ist einerseits zu präzisieren, dass das Rückfallrisiko für Tötungs- oder schwere Gewalt- delikte gutachterlich aktuell als sehr gering (Anstiftung zum Mord kurz- bis mittelfris- tig niedrig), tatzeitnah als mässig hoch bzw. kurz- bis mittelfristig als tief eingestuft wurde. Langfristig (d.h. Jahre) wurde aufgrund der noch ungenügend aufgearbeite- ten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozialer Erklärungsmodelle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse von einem mittelgradigen Rückfallrisiko ausgegangen. Damit einhergehend darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei ei- nem Rückfall das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Auch ist daran zu erinnern, dass die Rück- fallgefahr für Betrugsdelikte nach wie vor als hoch eingestuft wurde. Diese gutachter- lichen Einschätzungen behalten gemäss Verlaufsbericht vom 20. Juli 2023 ihre Gül- tigkeit (amtliche Akten BVD pag. 3296). Präzisiert werden muss schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt eine negative Legalprognose zu- schreibe und gleichzeitig im angefochtenen Entscheid eine realistische Chance auf eine bedingte Entlassung im November 2023 skizziere. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass die bedingte Entlassung auf Stufe Differenzialdiagnose verfügt werden sollte und letztlich auch verfügt worden ist (vgl. pag. 143 ff.). Die Vorinstanz hat die Vorzüge einer bedingten Entlassung im November 2023 im Vergleich zu einer be- dingten Entlassung im Entscheidzeitpunkt rechtsgenüglich aufgezeigt. Namentlich war für die bedingte Entlassung im November 2023 der zu diesem Zeitpunkt abge- schlossene bzw. zumindest fortgeschrittene Veränderungsprozess (geregelte Wohn- und Arbeitssituation, gelungene Etablierung und Erprobung eines Übergangsmana- gements sowie der Therapiestellenwechsel) ausschlaggebend (vgl. pag. 143 ff.). 12 Auch im Hinblick auf die Differenzialprognose wäre somit eine bedingte Entlassung im damaligen Zeitpunkt nicht vorzuziehen gewesen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit der Rechtskontrolle standgehalten. 18.4. Fazit und Kostenschluss Die summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich abgewiesen worden wäre. Damit ist keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenschlusses vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und ihm ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten. Soweit er sich in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kürzung seines Honorars wendet, ist Folgendes festzuhal- ten: Der Beschwerdeführer (bzw. Rechtsanwalt B.________) rügt die vorinstanzliche Ho- norarkürzung in erster Linie im Hinblick auf seinen beim beantragten Verfahrensaus- gang (d.h. im Falle seines Obsiegens) bestehenden Anspruch auf einen Parteikos- tenersatz und verlangt damit, dass der im Falle seines Obsiegens zuzusprechende Parteikostenersatz höher ausfallen soll als das von der Vorinstanz festgesetzte Ho- norar. Wie soeben erwähnt, gilt der Beschwerdeführer vorliegend als unterliegend, womit sein Anspruch auf einen Parteikostenersatz gemäss Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG dahinfällt. Ob der vorinstanzliche Parteikostenersatz in der mit Honorarnote vom 11. Juli 2023 geltend gemachten Höhe hätte gesprochen werden müssen, kann damit offenbleiben. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch so verstanden werden, dass er sich implizit gegen die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädi- gung i.S.v. Art. 42 und 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bzw. gegen deren Kürzung wehrt und entsprechend eine Erhöhung der vorinstanz- lich gesprochenen amtlichen Entschädigung verlangt. Ein solcher Antrag würde in- dessen seinen eigenen Interessen (d.h. denjenigen des Beschwerdeführers) wider- sprechen: Anders als der Parteikostenersatz, der dem obsiegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG, vgl. auch HERZOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 104), wird die amtliche Entschädigung vom Kanton im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Rechtsvertreter ausbezahlt. Das Gemeinwesen trägt die Verfahrenskosten jedoch nur vorläufig und kann diese bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern (Art. 42 Abs. 1 KAG sowie Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]). Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter ein Nachforde- rungsrecht für den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz (Art. 42a Abs. 2 KAG). Demnach käme eine Er- höhung der vorinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigung bzw. des tarif- mässigen Parteikostenersatzes einzig und allein dem Rechtsvertreter zugute und widerspräche damit offensichtlich den Interessen des Beschwerdeführers, welcher sich mit einer höheren Rück- und Nachzahlungspflicht konfrontiert sähe (statt vieler 13 BGE 139 IV 199 E 2). Für den Fall, dass der Rechtsvertreter mit der Kürzung seiner amtlichen Entschädigung nicht einverstanden ist, räumt ihm Art. 114 Abs. 4 VRPG persönlich das Recht ein, den Entscheid über die Höhe der Entschädigung in eige- nem Namen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E 4). Die nach derselben Bestimmung zur Beschwerde legitimierte vertretene Partei (vorliegend der Beschwerdeführer) kann sich hingegen einzig gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, für die Anfechtung einer zu tiefen Entschädi- gung fehlt es ihr demgegenüber am schutzwürdigen Interesse (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2019.5 vom 30. Oktober 2019 E 3.3 f. m.H.). Die amtliche Entschädigung wurde in der Beschwerde (und im Übrigen auch in der Replik, pag. 119) mit keinem Wort erwähnt. Würde dennoch implizit von einer An- fechtung derselben ausgegangen, so geschah diese nicht im Namen des Rechtsver- treters. Wie einleitend ausgeführt, verlangt Rechtsanwalt B.________ in der Be- schwerde im Namen und im Interesse seines Klienten einen höheren, seinem Klien- ten für den Fall seines Obsiegens zustehenden Parteikostenersatz, nicht jedoch in eigenem Namen eine Erhöhung seiner amtlichen Entschädigung im Falle eines Un- terliegens. Die Kritik an der vorinstanzlichen Kürzung des Honorars ist denn auch nicht von Amtes wegen in eine persönliche Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ gegen die Höhe der amtlichen Entschädigung umzudeuten. Eine ent- sprechende Umdeutung der Beschwerde wäre ohnehin angesichts der sich wider- sprechenden Interessen von Anwalt und vertretener Partei problematisch (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2019.5 vom 30. Oktober 2019 E 3. 2 ff.). Materiell ist damit nicht weiter auf die Rüge einzugehen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden sodann nach dem Gesagten ebenfalls dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 110 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist damit auch oberinstanzlich nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 19. Der Beschwerdeführer stellt indessen für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als sein amtlicher Anwalt. 19.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustiz- behörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- so- wie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Massgebend 14 sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Prozessaussichten im Gesuchszeitpunkt (LUCIE VON BÜREN, in: Kommentar zum bernischen VRPG, N. 20 und N 32 zu Art. 111 VRPG; Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweifellos als mit- tellos zu bezeichnen. Er verfügte bis Juli 2023 über einen monatlichen Brutto- Lehrlingslohn von CHF 1'550.00 und musste damit für Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalt und weitere Gesundheitskosten selber aufkommen. Ihm war es folglich auch nicht möglich, etwas anzusparen (amtliche Akten BVD, pag. 2899 und pag. 3287). Aus dem Betreibungsregisterauszug geht zudem hervor, dass Verlustscheine über rund CHF 140'000.00 bestehen (pag. 81). Zudem kann die Be- schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe den Regelfall darstellt und die Progression im vorliegenden Fall weit fortgeschritten war. Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung der Gutachten) und der Be- deutung der Sache für den Beschwerdeführer ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Bei- ordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Ver- fahrenskosten von CHF 2‘000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VR- PG i.V.m. Art. 123 ZPO. Rechtsanwalt B.________ wird ihm als amtlicher Rechts- beistand beigeordnet. 19.2. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 26. Oktober 2023 (pag. 121) und der ergänzenden Honorarnote vom 10. Januar 2024 (pag. 193) für das Be- schwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 13.38 Stunden geltend, wobei 10.5 Stunden auf die Redaktion der Beschwerdeschrift fallen. Dieser Aufwand er- scheint der Kammer – insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene umfassen- de Fallkenntnis und auf die nach eigenen Angaben bereits für die vorinstanzliche, zu weiten Teilen auf denselben Argumenten und Überlegungen basierende Beschwer- deschrift aufgewendeten Stunden – als zu hoch. Es erfolgt eine Kürzung um 3 Stun- den. Rechtsanwalt B.________ sind folglich für das oberinstanzliche Verfahren ins- gesamt 10.38 Stunden zu vergüten. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche 15 Entschädigung ist auf insgesamt CHF 2'296.45 (10.38 Stunden x CHF 200.00, erge- bend CHF 2’076.00, zuzüglich CHF 60.45 Auslagen und CHF 160.00 MWST [7.7% auf den Betrag von CHF 2'054.40; 8.1% von CHF 21.60]) festzusetzen. Der Be- schwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege kostenlos. 16 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren SK 23 391 wird, soweit die Nichtgewährung der bedingten Entlassung betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Soweit den Kostenpunkt betreffend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von des- sen Rückzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 5. Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern mit CHF 2'296.45 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 17. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17