Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 8'517.35. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher D.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'678.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'839.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.