126 CHF 30'834.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 7'241.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 3'426.10) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 804.65).