C.________ hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 20'228.85 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 18'205.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 3'760.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 2'022.90) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 417.90).