C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.3.1 und B.I.3.2.1 hiervor sowie gestützt auf den zusätzlichen Schuldspruch gemäss Ziff. B.III hiervor in Anwendung der Artikel 25, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 252, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und c BetmG 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 771 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 17. Februar 2022 vorzeitig angetreten wurde.