2. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________ in der Zeit von 1. bis 2. Juni 2022, Fürsprecher H.________, wurde mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2022 auf insgesamt CHF 491.10 bestimmt (Akten PEN 22 308 pag. 2292 f.). A.________ hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von insgesamt CHF 491.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).