2.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 9. April 2020 bis am 01.06.2022 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Besitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain; 3. A.________ in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106, 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG verurteilt wurde 3.1. zu einer Geldstrafe von 67 Tagesssätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'010.00, und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde;