111 Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die beschlagnahmten Geldbeträge aus dem Handel mit Betäubungsmitteln herrühren. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zumal die Vermögenswerte folglich durch eine Straftat erlangt worden sind, ist eine Anrechnung an die Strafe oder die Kosten indes nicht möglich.