Demgegenüber beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Geldbeträge seien als Drogenerlös gemäss Art. 70 StGB einzuziehen (vgl. E. II.4.1 hiervor). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine