Zur Sicherung des Sanktionenvollzugs und gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. pag. 2520; pag. 2523) rechtfertigt es sich daher, von den beschlagnahmten Geldbeträge CHF 400.00 zur Deckung der Übertretungsbusse von CHF 400.00 und CHF 1'678.25 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'010.00 zu verwenden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist, hat der Beschuldigte damit noch einen Betrag von CHF 331.75 zu bezahlen (vgl. Ziff. VI./3. des Urteilsdispositivs, pag. 2533).