904, Z. 152 ff.). Diese Angaben und der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Sicherstellung der Geldbeträge keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist (pag. 18, Z. 48 f.), legen den Schluss nahe, dass die Gelder aus dem Handel mit Betäubungsmitteln herrühren. Zur Sicherung des Sanktionenvollzugs und gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. pag.