2614 f., S. 68 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Angaben des Beschuldigten solle der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 2'043.80 von seiner Mutter herrühren und beim beschlagnahmten Geldbetrag im Umfang von EUR 30.00 solle es sich um sein Geld handeln (pag. 22, Z. 185 ff.; pag. 466, Z. 197 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von CL.________ – die Mutter des Beschuldigten – will diese dem Beschuldigten indes kein Geld übergeben haben (pag. 904, Z. 152 ff.).