für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz mit CHF 8'517.35. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher D.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'678.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'839.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. VIII. Verfügungen