135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 3'426.10) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 804.65). 21.4 Oberinstanzliches Verfahren 21.4.1 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 8. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 45 Stunden (pag. 2912 f.) erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit CHF 13'377.00.