Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 34'261.00. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 30'834.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 7'241.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).