135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher H.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 2290 f.). 21.2.3 Rechtsanwalt B.________ Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, gemäss eingereichter Honorarnote vom 24. März 2023 (pag. 2525 f.) auf insgesamt CHF 18'123.20 fest (pag. 2616 f., S. 70 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist zu bestätigen.