Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher H.________, für das erstinstanzliche Verfahren (in der Zeit von 1. bis 2. Juni 2022) auf CHF 491.10 festgesetzt (pag. 2292 f.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von insgesamt CHF 491.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).