21.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 308/309 21.2.1 Rechtsanwältin G.________ Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. November 2020 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren (in der Zeit von 12. Dezember 2017 bis 12. Oktober 2020) auf CHF 9'008.90, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'179.60, festgesetzt (pag. 2276 f.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von insgesamt CHF 9'008.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.___