Sodann wird der Beschuldigte 2 nicht nur der mengenmässig qualifizierten, sondern auch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/3 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'333.35, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 2/3 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'666.65, hat der Beschuldigte 2 zu tragen.