Demgegenüber beantragte der Beschuldigte 2 sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Vorliegend wird der Beschuldigte 2 in zwei der zu beurteilenden Anklagepunkten freigesprochen und in den weiteren drei Anklagepunkten schuldig erklärt. Bezüglich der Reinheitsgrade folgt die Kammer weitestgehend der Vorinstanz. Sodann wird der Beschuldigte 2 nicht nur der mengenmässig qualifizierten, sondern auch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.