Demnach sind die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen. Bezüglich des Beschuldigten 2 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft fünf zusätzliche Schuldsprüche, die Anpassung der Reinheitsgrade, einen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte 2 sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.