Entsprechend gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz der beiden Freisprüche, welche im Gesamtkontext bloss verschwindende Nebenpunkte betreffen, sowie minimaler, ebenfalls keine Kostenausscheidung rechtfertigender Abweichung zur von ihr beantragten Höhe der Freiheitsstrafe – als obsiegend. Demnach sind die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen.