I.1.2.1 der Anklageschrift – schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Überdies werden die beschlagnahmten Geldbeträge eingezogen und nicht zur Deckung der Übertretungsbusse bzw. der Geldstrafe verwendet (vgl. E. VIII.22.2 hiernach). Entsprechend gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz der beiden Freisprüche, welche im Gesamtkontext bloss verschwindende Nebenpunkte betreffen, sowie minimaler, ebenfalls keine Kostenausscheidung rechtfertigender Abweichung zur von ihr beantragten Höhe der Freiheitsstrafe – als obsiegend.