Zumal der Beschuldigte 2 oberinstanzlich bezüglich Ziff. I.1.1, I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift ebenfalls schuldig erklärt wird, rechtfertigt es sich, ihm 9/10 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 104'593.95, zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/10 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'621.55, trägt der Kanton Bern. 20.4 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft).