Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 116'215.50 (vgl. SK 23 584 pag. 5926 f., S. 116 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bestehen wiederum keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 zur Bezahlung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten. Ein Fünftel der Verfahrenskosten wurde aufgrund der Einstellungen (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Freisprüche (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Zumal der Beschuldigte 2 oberinstanzlich bezüglich Ziff.