Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Bezahlung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten. Ein Fünftel der Verfahrenskosten wurden aufgrund des Freispruchs bezüglich Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Zumal der Beschuldigte 1 oberinstanzlich auch in diesem Anklagepunkt schuldig erklärt wird, hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr vollumfänglich zu tragen. 20.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 219 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 116'215.50 (vgl. SK 23 584 pag.