428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). 20.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 308/309 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 49'477.50 (vgl. pag. 2615 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.