Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 771 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte 2 die Strafe am 17. Februar 2022 vorzeitig angetreten hat (vgl. SK 23 584 pag. 252 ff.). 106 VII. Kosten und Entschädigungen