47 StGB Rechnung getragen werden. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion im Umfang von zehn Monaten als angezeigt. 19.8 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 126 Monaten resp. zehn Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 771 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art.