Mit Blick auf die als überaus aufwendig zu bezeichnenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aktion «CI.________» und die Vielzahl an zu beurteilenden Delikten ist die Gesamtdauer von 5.5 Jahren bis zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Massgebende Unterbrüche, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würden, sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine ersichtlich. Dennoch muss die Verfahrensdauer – vor allem für einen Haftfall wie den vorliegenden – als lange bezeichnet werden. Diesem Umstand kann vorliegend im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung getragen werden.