Das äusserst positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten 2 sowie die von ihm freiwillig durchgeführten Tatbearbeitungsgespräche (vgl. pag. 2794 ff.) wertet die Kammer zwar zu seinen Gunsten. Zumal positives Vollzugsverhalten zu erwarten ist, fallen diese Umstände indes nicht spürbar strafmindernd ins Gewicht. Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen, sind sodann keine ersichtlich. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus. Die Täterkomponenten führen somit zu einer Erhöhung um 20 Monate auf 136 Monate resp. elf Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe.