105 sowie Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Die Kammer erachtet eine Straferhöhung um insgesamt 20 Monate als angezeigt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 fällt neutral aus. Namentlich führen seine teilweisen Eingeständnisse aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislast zu keiner Strafreduktion und aufrichtige Reue für die von ihm begangenen Taten ist nicht spürbar. Das äusserst positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten 2 sowie die von ihm freiwillig durchgeführten Tatbearbeitungsgespräche (vgl. pag.