Wie bereits die Vorinstanz wertet auch die Kammer die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 als neutral. Die einschlägigen Vorstrafen fallen sodann erheblich straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte 2 weist einen mehrseitigen Strafregisterauszug auf (vgl. pag. 2829 ff.) und die Vorstrafen müssen zumindest teilweise als einschlägig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte 2 kurz nach der bedingten Entlassung am 16. Januar 2018 wieder mit dem Betäubungsmittelhandel angefangen hat, zeugt zusätzlich von einer erheblichen Unbelehrbarkeit