Mit selben Urteil wurde er ausserdem wegen Diebstahls (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), Drohung (Versuch), Beschimpfung und einfacher Körperverletzung schuldig erklärt. Bei den Betäubungsmittelwiderhandlungen handelt es sich um einschlägige Vorstrafen […].