Die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Hingegen sind die einschlägigen Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen wie auch die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nachdem er am 16. Januar 2018 bedingt aus der Haft entlassen worden war (pag. 5598 ff.), wieder mit dem Betäubungsmittelhandel angefangen hat.