104 19.6 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (SK 23 584 pag. 5920 f., S. 110 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am ________ in CJ.________, Kosovo, geboren. Er hat zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im Jahr 2007 das Schweizer Bürgerrecht erhalten (pag. 4932). Der Beschuldigte hat die ersten Jahre seiner Kindheit im Kosovo gelebt und ist dann mit seiner Familie in die Schweiz nach E.__