5912, S. 102 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Höhe der Deliktsbeträge erachtet die Kammer eine Strafe von je fünf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die subjektive Tatschwere fällt jeweils neutral ins Gewicht. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum Betäubungsmittelhandel sind die Strafen je zur Hälfte, ausmachend total fünf Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 105 Monaten.