Die Kammer trägt der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten 2 deshalb mit einer Strafreduktion im Umfang von fünf Monaten auf 100 Monate Freiheitsstrafe Rechnung. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem mittleren Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 100 Monaten resp. acht Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen.