Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 zwar Betäubungsmittel konsumierte, aber nicht gleichermassen süchtig war wie bspw. der Beschuldigte 1, ansonsten ein derart erfolgreicher Kokainhandel schlicht nicht möglich gewesen wäre. Die Kammer trägt der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten 2 deshalb mit einer Strafreduktion im Umfang von fünf Monaten auf 100 Monate Freiheitsstrafe Rechnung.