103 ber führen das Anstaltentreffen bezüglich 3'080 Gramm sowie die Gehilfenschaft bezüglich 813 Gramm reinem Kokain zu einer Strafreduktion um total zwölf Monate. Für das objektive Tatverschulden resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 105 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven. Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.