Das gewerbsmässige Handeln wird straferhöhend mit zehn Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Mit Blick auf die Rolle und Hierarchie des Beschuldigten 2 ist zu betonen, dass er eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte, als Regionalleiter auch am internationalen Betäubungsmittelhandel resp. -import beteiligt war und selber Läufer beschäftigte. Diese Umstände werden jedoch bereits von der umgesetzten Menge abgedeckt, weshalb sie nicht zusätzlich straferhöhend ins Gewicht fallen. Demgegenü-