Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Bezüglich des konkreten Vorgehens kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 23 584 pag. 5917 ff., S. 107 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils (vgl. E. II.2.2 hiervor) können die nachfolgenden Erwägungen entsprechend kurz gehalten werden. 19.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)