SR 741.01]). Während für die mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, sind für die übrigen Delikte auch Geldstrafen möglich. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (SK 23 584 pag. 5918, S. 108 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer indes nur eine Freiheitsstrafe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.