Namentlich sind für die vorliegende Strafzumessung folgende Straftaten von Relevanz: - Mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG); - Geldwäscherei, mehrfach begangen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); - Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, mehrfach begangen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]).