102 19. Beschuldigter 2 19.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sind zutreffend, darauf wird verwiesen (SK 23 584 pag. 5918 f., S. 108 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich sind für die vorliegende Strafzumessung folgende Straftaten von Relevanz: - Mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art.