Unter dem Strich liegt damit nach Auffassung der Kammer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Der langen Verfahrensdauer kann vorliegend jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung getragen werden. Die Kammer erachtet eine Reduktion von fünf Monaten auf 45 Monate als angemessen. 18.8 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten resp. drei Jahren und neun Monate zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.