Auch die Dauer von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Verhandlung (sechs Monate) und jene für die Redaktion der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von drei Monaten sind angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Sache keineswegs zu beanstanden. Relativ lange dauerte indes das oberinstanzliche Verfahren mit gut 17 Monaten bis zum Verhandlungstermin, wobei die mit der Verfahrensvereinigung zusammenhängende Verschiebung des ursprünglichen Verhandlungstermins geboten und entsprechend hinzunehmen war. Unter dem Strich liegt damit nach Auffassung der Kammer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.